Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt zur Kommunalwahl am 23.02.2025

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – Ortschaft Hüpstedt

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – Ortschaft Struth

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – Ortschaft Kefferhausen

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – Ortschaft Dingelstädt

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt – Ortschaft Zella

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Dingelstädt
Lärmaktionsplan der Stadt Dingelstädt

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) im Gebiet der Stadt Dingelstädt. Die Jahresbeträge für die Haltung von Hunden im Gebiet der Stadt Dingelstädt sind gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Jahr 2024 verzichtet wird. Die Hundezeichen behalten weiter ihre Gültigkeit. Für alle Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 nach dem zuletzt zugegangenen Bescheid (Fälligkeiten Folgejahre – § 8 Absatz 4 Hundesteuersatzung der Stadt Dingelstädt) festgesetzt. Für die Steuerschuldner (Hundesteuerpflichtigen) treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten die Jahresbeträge geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monat nach ihrer Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, 37351 Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen.

gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 für die Steuerpflichtigen der Ortschaften Beberstedt, Bickenriede, Dingelstädt, Helmsdorf, Hüpstedt, Kefferhausen, Kreuzebra, Silberhausen und Zella

  1. Steuerfestsetzung
    Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
    Grundsteuer A: 300 %
    Grundsteuer B: 395 %
    Die Hebesätze sind damit gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden der genannten Ortschaften für das Jahr 2024 verzichtet wird.
    Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 (3) des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1790), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Bei Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen wird anknüpfend an den Messbescheid des örtlich zuständigen Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt.
  2. Zahlungsaufforderung
    Die Steuerschuldner die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid für Folgejahre ergeben, auf die in diesem Bescheid angegebene Bankverbindung zu überweisen.
  3. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung nach Nr. 1 bewirkte Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Dingelstädt, Geschwister-Scholl-Str. 28, 37351 Dingelstädt einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages.
    Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Steuer somit zu den Fälligkeiten zu zahlen.

gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung vom 14.07.2023:
Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023

Mit Beschluss vom 27.06.2023, Beschluss Nr. 1/538/35/2023 hat der Stadtrat der Stadt Dingelstädt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 mit Anlagen beschlossen.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 29.06.2023, AZ: 15.11802.001 den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Dingelstädt für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 2.000.000 € genehmigt.
Die Ausfertigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erfolgte am 03.07.2023.

Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom

14.07.2023 – 28.07.2023

(2 Wochen lang gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO) im Rathaus der Stadt Dingelstädt, Geschw.-Scholl-Str. 28, Zimmer 13, jeweils zu den Sprechzeiten öffentlich aus.
Der Haushaltsplan kann bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres während der allgemeinen Geschäftsstunden unter der vorstehenden Anschrift eingesehen werden.

Dingelstädt, den 03.07.2023
gez. Andreas Fernkorn
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN):
Ergebnisse der Lärmkartierung für Thüringen

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
das TLUBN hat die 4. Runde der Lärmkartierung abgeschlossen.
Für die Berechnung von Lärmdaten wurden die durch den Straßenverkehr an den Hauptverkehrsstraßen verursachte Lärmsituation nach einem europaweit einheitlich vorgeschriebenen Verfahren erfasst. Außerdem wurde die Lärmsituation für Betroffene, wie Einwohner, Wohneinheiten,  Schulen und Krankenhäuser ermittelt. Ausschlaggebend ist dabei ein Dauerschallpegel ab 55 db(A) im Nachtzeitraum (22:00-06:00 Uhr) sowie 55 db(A) im Tagzeitraum. Die Ergebnisse dazu veröffentlicht das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) auf  →ihrer Website.

Stadtverwaltung Dingelstädt